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NATURA 2000 Verordnung
Verordnung
 
über die NATURA 2000-Gebiete in Hessen
 
Vom 16. Januar 2008
 
Aufgrund des § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 62 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), wird nach Anhörung der in § 48 Abs. 1 des Hessischen Naturschutz-gesetzes genannten Verbände verordnet:
 
§ 1
 
Festsetzung der Natura 2000-Gebiete
 
(1) Als Teile des kohärenten europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 werden zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und Populationen von Arten von gemeinschaftlichem Interesse, für die die Gebiete bestimmt sind, als besondere Schutzgebiete (Natura 2000-Gebiete) festgesetzt:
 
    1. die in Anlage 3a aufgeführten Gebiete als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),
 
    2. die in Anlage 3b aufgeführten Gebiete als Europäische Vogelschutzgebiete (Vogelschutzgebiete) nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368).
 
(2) Die Ausweisung der in Anlage 5 aufgeführten Gebiete bleibt unberührt und gilt jeweils auch als Festsetzung als Europäisches Vogelschutzgebiet.
 
§ 2
 
Lage und Abgrenzung
 
(1) Die örtliche Lage der nach § 1 Abs. 1 festgesetzten Gebiete ergibt sich aus der als Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 220 000. Darin sind die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung grau und die Europäischen Vogelschutzgebiete gelb dargestellt. Überlagern sich Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung mit Europäischen Vogelschutzgebieten, sind diese Überlagerungsflächen grau und gelb schraffiert dargestellt.
 
(2) Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in den als Anlage 1a, die Europäischen Vogelschutzgebiete in den als Anlage 1b veröffentlichten Abgrenzungskarten in der Farbe Electron Gold oder durch unterschiedliche Blautöne dargestellt. Die Grenzen der Gebiete folgen im Regelfall Flurstücksgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des Liegenschaftskatasters.
 
(3) Weicht die Grenze von den Flurstücksgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des Liegenschaftskatasters ab, erfolgt eine geometrisch eindeutig bestimmte Grenzziehung anhand von topografischen Strukturen, wie sie von der amtlichen Geotopographie nach § 7 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) beschrieben sind.
 
(4) In den Bereichen, in denen der Grenzverlauf weder Flurstücksgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des Liegenschaftskatasters noch erkennbaren topografischen Strukturen in einem hinterlegten entzerrten Luftbild folgt, erfolgt eine textliche Beschreibung der Abgrenzung. Diese textliche Beschreibung ist für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der Anlage 4a und für die Europäischen Vogelschutzgebiete in der Anlage 4b enthalten.
 
(5) Besteht ein Schutzgebiet oder ein Teil eines Schutzgebietes ausschließlich aus einem Fließgewässer oder einem Fließgewässerabschnitt, wird die Schutzgebietsfläche schematisch dargestellt. In diesem Fall umfasst die Schutzgebietsfläche das jeweils bestehende dunkelblau dargestellte Fließgewässerbett von Böschungsoberkante zu Böschungsoberkante. Soweit die Karte entlang des Gewässers einen hellblauen Randstreifen aufweist, erstreckt sich die Schutzgebietsfläche auf einen sich an die Böschungsoberkante anschließenden Streifen von zehn Metern Breite. Innerhalb dieses Streifens gelegene Straßen, Schienen oder versiegelte Wege sind nicht Bestandteil des Natura 2000-Gebietes. Sofern darüber hinaus einzelne Flurstücke nicht Bestandteil des Gebietes sind oder zusätzlich einbezogen werden, ergibt sich dies aus der Kartendarstellung in Verbindung mit der textlichen Beschreibung der Gebietsabgrenzung.
 
§ 3
 
Niederlegung und Bereithaltung
 
(1) Die Abgrenzungskarten nach § 2 Abs. 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.
 
(2) Die Abgrenzungskarten werden archivmäßig geordnet beim
 
Hessischen Ministerium für Umwelt,
ländlichen Raum und Verbraucherschutz
- oberste Naturschutzbehörde
Mainzer Straße 82
65189 Wiesbaden
 
niedergelegt.
 
(3) Ausfertigungen der Abgrenzungskarten werden in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim
 
Regierungspräsidium Darmstadt,
- obere Naturschutzbehörde -
Wilhelminenstraße 1 - 3
64283 Darmstadt
 
Regierungspräsidium Gießen
- obere Naturschutzbehörde -
Schanzenfeldstraße 8
35578 Wetzlar
 
Regierungspräsidium Kassel
- obere Naturschutzbehörde -
Steinweg 6
34117 Kassel
 
Kreisausschuss des
Landkreises Bergstraße
- untere Naturschutzbehörde -
Gräffstraße 5
64646 Heppenheim
 
Kreisausschuss des
Landkreises Darmstadt-Dieburg
- untere Naturschutzbehörde -
Jägertorstraße 207
64289 Darmstadt
 
Kreisausschuss des
Landkreises Groß-Gerau
- untere Naturschutzbehörde -
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau
 
Kreisausschuss des
Hochtaunuskreises
- Fb 60.00 - untere Naturschutzbehörde -
Ludwig-Erhard-Anlage 1-4
61352 Bad Homburg vor der Höhe
 
Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises
- untere Naturschutzbehörde -
Barbarossastraße 20
63571 Gelnhausen
 
Hessisches Forstamt Schlüchtern
Schloßstraße 24
36381 Schlüchtern
 
Kreisausschuss des Main-Taunus-Kreises
- untere Naturschutzbehörde -
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim am Taunus
 
Kreisausschuss des Odenwaldkreises
- untere Naturschutzbehörde -
Michelstädter Straße 12
64711 Erbach
 
Kreisausschuss des Landkreises Offenbach
- untere Naturschutzbehörde -
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach
 
Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises
- untere Naturschutzbehörde -
Heimbacher Straße 7
65307 Bad Schwalbach
 
Kreisausschuss des Wetteraukreises
- untere Naturschutzbehörde -
Europaplatz
61169 Friedberg
 
Magistrat der Stadt Bad Homburg vor der Höhe
- untere Naturschutzbehörde -
Rathausplatz 1
61348 Bad Homburg vor der Höhe
 
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Amt für Stadtökologie
- untere Naturschutzbehörde -
Bessunger Straße 125
64295 Darmstadt
 
Magistrat der Stadt Offenbach
- untere Naturschutzbehörde -
Berliner Str. 50 -52
63065 Offenbach am Main
 
Magistrat der Stadt Hanau
- untere Naturschutzbehörde -
Hessen-Homberg-Platz 7
63452 Hanau
 
Magistrat der Stadt Rüsselsheim
- untere Naturschutzbehörde -
Mainzer Straße 7
65428 Rüsselsheim
 
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main
- untere Naturschutzbehörde -
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
 
Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden
Umweltamt
- untere Naturschutzbehörde -
Luisenstraße 23
65185 Wiesbaden
 
Kreisausschuss des Landkreises Gießen
- untere Naturschutzbehörde -
Ostanlage 33-45
35390 Gießen
 
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
- untere Naturschutzbehörde -
Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar
 
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
Kreisaussenstelle Dillenburg
Wilhelmstrasse 16
35683 Dillenburg
 
Kreisausschuss des Landkreises
Limburg-Weilburg
Umweltamt
- untere Naturschutzbehörde -
Schiede 43
65549 Limburg
 
Kreisausschuss des Landkreises
Marburg-Biedenkopf
- untere Naturschutzbehörde -
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg an der Lahn
 
Kreisausschuss des Landkreises
Marburg-Biedenkopf
Kreisverwaltung - Außenstelle in Biedenkopf
Kiesackerstraße 10-12
35216 Biedenkopf
 
Kreisausschuss des Vogelsbergkreises
- untere Naturschutzbehörde -
Goldhelg 20
36341 Lauterbach
 
Magistrat der Stadt Marburg
- untere Naturschutzbehörde -
Ockershäuser Allee 15
35037 Marburg an der Lahn
 
Magistrat der Stadt Wetzlar
- untere Naturschutzbehörde -
Neues Rathaus
Ernst-Leitz-Straße 30
35578 Wetzlar
 
Universitätsstadt Gießen
Der Magistrat
Amt für Umwelt und Natur
- untere Naturschutzbehörde -
Aulweg 45
35392 Gießen
 
Kreisausschuss des Landkreises Fulda
- untere Naturschutzbehörde -
Wörthstraße 15
36037 Fulda
 
Kreisausschuss des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
- untere Naturschutzbehörde -
Hubertusweg 19
36251 Bad Hersfeld
 
Kreisausschuss des Landkreises Kassel
- untere Naturschutzbehörde -
Ritterstraße 1
34466 Wolfhagen
 
Landrat des Landkreises Kassel
- Amt für den ländlichen Raum -
Manteuffel-Anlage 5
34369 Hofgeismar
 
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises
- untere Naturschutzbehörde -
Parkstraße 6
34576 Homberg (Efze)
 
Landrat des Schwalm-Eder-Kreises
Fachbereich 83.0
- Landwirtschaft und Landentwicklung -
Arbeitsgruppe 83.5
Agrarumweltmaßnahmen
Schladenweg 39
34560 Fritzlar
 
Kreisausschuss des Landkreises
Waldeck-Frankenberg
- untere Naturschutzbehörde -
Südring 2
34497 Korbach
 
Kreisausschuss des Landkreises
Waldeck-Frankenberg
- Verwaltungsstelle Frankenberg -
Bahnhofstraße 8-12
35066 Frankenberg/Eder
 
Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises
- untere Naturschutzbehörde -
Schloßplatz 1
37269 Eschwege
 
Magistrat der Stadt Kassel
- untere Naturschutzbehörde -
Bosestraße 15
34121 Kassel
 
Magistrat der Stadt Fulda
- untere Naturschutzbehörde -
Schloßstraße 1
36037 Fulda
 
bereit gehalten.
 
(4) Sie können bei den in Abs. 2 und 3 genannten Stellen von jeder Person während der Dienststunden eingesehen werden.
 
§ 4
 
Erhaltungsziele
 
Für die nach § 1 festgesetzten Natura 2000-Gebiete werden die in den Anlagen 3a und 3b aufgeführten Erhaltungsziele gebietsbezogen festgesetzt.
 
§ 5
 
Inkrafttreten
 
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
 
 
Wiesbaden, den 16. Januar 2008
 
 
Der Hessische Minister
für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
 
 
 
Dietzel
 
 
 
 
Download Verordnungstext